Der Genossenschaft Geno Invest Suisse Company
Unter der Firma Genossenschaft Geno Invest Suisse besteht mit Sitz in Freienbach SZ eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen der Artikel 828ff. des Schweizer Obligationenrechts.
Art. 2
Die Genossenschaft bezweckt in gemeinsamer Selbsthilfe im Sinne von Art. 828 OR die geschäftlichen Interessen ihrer Mitglieder. Sie verschafft ihnen Beteiligungen an umweltfreundlichen Energieanlagen, Vorteile im Ein- und Verkauf von umweltfreundlichen Energieanlagen und Produkte. Sie mietet oder kauft umweltschonende Energieerzeugungs- anlagen im In- und Ausland. Die Genossenschaft koordiniert Synergien, Ressourcen und Know-how zu Gunsten der Genossenschaft bzw. deren Mitglieder im In- und Ausland. Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Genossenschaft alle dazu notwendigen Instrumente des freien Wirtschafts- und Warenverkehrs sowie verfügbarer Finanzdienste benutzen und zur Anwendung bringen. Ferner vermittelt die Genossenschaft Kontakte zu Geschäftspartnern im In- und Ausland. Sie kann Liegenschaften unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften kaufen und verkaufen und verwalten.
Art. 3
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen schriftlich beantragen.
Über die Mitgliedschaft beschliesst die Verwaltung, sie kann diese Aufgabe delegieren. Diese kann die Mitgliedschaft an Bedingungen knüpfen oder ohne Angabe von Gründen ablehnen. Insbesondere trifft dies zu, wenn der Antragtragsteller befürchten lässt, Vorurteile gegen Rasse, Herkunft oder Religion eines Menschen zu haben. Kann der Antragsteller Annahmen nicht entkräften, die ihn in Verbindung mit nicht legalen Geschäften bringen, wie
z.B. Verstösse gegen die “Richtlinien zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei”, so kann eine Mitgliedschaft nicht beantragt werden.
Die Aufnahme erfolgt bei positivem Aufnahmebeschluss mit vollständiger Einzahlung der Einlage und eines allfälligen Aufgeldes (Agio)
Ist das Mitglied eine juristische Person, Handelsgesellschaft, Körperschaft oder Anstalt, so hat es zur Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte eine natürliche Person zu bestimmen.
Art. 4
Beschliesst die Generalversammlung eine Geschäftsordnung, so ist diese für alle Mitglieder bindend.
Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschliessung oder Tod eines Mitgliedes; bei juristischen Personen zusätzlich durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Art. 6
Der Austritt aus der Genossenschaft kann unter Beachtung einer sechs monatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, jedoch erstmals frühestens drei Jahre nach dem Eintritt. Die Verwaltung ist berechtigt, diese Frist in begründeten, einzelnen Fällen abzukürzen.
Art. 7
Die Verwaltung kann einen Genossenschafter ausschliessen, wenn er den Interessen der Genossenschaft zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Mit dem Ausschluss werden die übernommenen Anteilscheine auf Ende des laufenden Geschäftsjahres zur Rückzahlung fällig. Art. 12 Abs. 2 dieser Statuten ist anwendbar.
Art. 8
Beschliesst die Generalversammlung die Bestellung eines Ehrengerichtes, so entscheidet dieses auf Antrag der Verwaltung über den Ausschluss. Der Antrag muss dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden.
Das Ehrengericht legt den Termin und den Ort der Anhörung fest und veranlasst die Einladung der Verwaltung und des Betroffenen hierzu. Bestätigt das Ehrengericht den Antrag der Verwaltung auf Ausschluss, so steht dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die nächste, ordentliche Generalversammlung zu.
Ist ein Ehrengericht zum Zeitpunkt des Ausschlusses noch nicht bestellt, ist der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten der Genossenschaft zu richten.
Art. 9
Jeder Genossenschafter ist zur Übernahme von mindestens einem Anteilschein über je SFR
100.00 (einhundert Schweizer-Franken) verpflichtet.
Art. 10
Werden Anteilscheine an Dritte abgetreten, so gilt der Erwerber erst als Genossenschafter, wenn er gemäss Art. 3 durch die Verwaltung aufgenommen worden ist.
Art. 11
Anteilscheine können unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende jedes Geschäftsjahres zur Rückzahlung gekündigt werden, insbesondere bei Tod oder Austritt eines Genossenschafters, frühestens jedoch drei Jahre nach Eintritt in die Genossenschaft. Pflichtanteilscheine, die zusammengehören, werden wie ein Anteilschein behandelt.
Die Verwaltung entscheidet über den Wert der zurückzuzahlenden Anteilscheine. Die Berechnung des Wertes erfolgt aufgrund des bilanzmässigen Reinvermögens unter Ausschluss aller Reserven bzw. unter Berücksichtigung von Art. 864 Abs. 3 des OR.
Die Verwaltung ist befugt, die Rückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren hinauszuschieben, wenn es die finanzielle Lage der Genossenschaft erfordert.
Art. 13
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet einzig das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 14
Die Organe der Genossenschaft sind:
Art. 15
Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Es stehen ihr folgende unübertragbare Befugnisse zu:
Art.16
Die ordentliche Generalversammlung wird von der Verwaltung einberufen. Sie findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden durch die Verwaltung einberufen oder durch die Revisionsstelle in dem vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen. Sie muss ausserdem einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Genossenschafter unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte durch schriftliche Eingabe an die Verwaltung verlangt wird.
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag schriftlich an die Genossenschafter.
Die Verhandlungsgegenstände sind bei der Einberufung bekanntzugeben. Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden. Anträge auf Abänderung der Statuten sind zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen. In der Einberufung ist auf diese Auflegung hinzuweisen.
Art. 17
Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Bei Ausübung seines Stimmrechtes kann sich ein Mitglied mit einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
Bei Beschlussfassung über die Entlastung der Verwaltung haben die Mitglieder der Verwaltung kein Stimmrecht.
Art. 18
Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht von mindestens einem Zehntel der Anwesenden geheime Durchführung verlangt wird.
Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.
Für die Abänderung von Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Art. 19
Vorsitzender der Generalversammlung ist der Präsident, sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied der Verwaltung. Der Vorsitzende ernennt die Stimmzähler. Der Sekretär oder ein anderes Mitglied der Verwaltung führt das Protokoll für die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Art. 20
Die Verwaltung besteht aus mindestens drei Personen, die Mehrheit muss aus Genossenschaftern bestehen. Juristische Personen sind als solche nicht wählbar, an ihrer Stelle können ihre Vertreter gewählt werden.
Die Verwaltung konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird.
Die Verwaltungsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt und sind wiederwählbar.
Art. 21
Die Verwaltung versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Jedes Mitglied kann schriftlich die Einberufung einer Verwaltungssitzung verlangen, unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und dem Sekretär zu unterzeichnen ist.
Art. 22
Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Präsident stimmt mit, bei Stimmengleichheit entscheidet er mit einer zweiten Stimme.
Schriftliche Beschlussfassung über einen gestellten Antrag ist zulässig, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit sämtlicher Verwaltungsmitglieder zustimmt. Auch solche Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen.
Art. 23
Die Verwaltung ist das oberste geschäftsleitende Organ. Sie beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung oder anderen Gesellschaftsorganen übertragen oder vorbehalten sind. Die Verwaltung bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung.
Sie hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten:
Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. Sie besteht aus einem oder mehreren Revisoren, die nicht Genossenschafter sein brauchen. Sie dürfen nicht Mitglieder der Verwaltung oder Angestellte der Genossenschaft sein. Als Revisionsstelle können auch juristische Personen, wie Treuhandgesellschaften oder Revisionsverbände bestellt werden.
Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:
Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Genossenschafterversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Genossenschafterversammlung darf diesfalls die Beschlüsse nach Art. 15, Ziffer 3, erst fassen, wenn der Revisionsbericht vorliegt.
Art. 25
Die Revisionsstelle hat in den Artikeln 907 bis 910 OR festgesetzten Rechte und Pflichten.
Art. 26
Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle betrauten Personen sind sowohl der Genossenschaft als auch den einzelnen Genossenschaftern und Genossenschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der Ihnen obliegenden Pflichten verursachen.
Art. 27
Für die Buchführung, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind die Vorschriften der Art. 902 Abs.3 und 957 ff. OR massgebend.
Die Verwaltung hat die Bilanz und die Jahresrechnung mit dem Jahresbericht und dem Bericht der Revisionsstelle mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen.
Art. 28
Ergibt sich aufgrund der Jahresrechnung und nach Vornahme genügender Abschreibungen ein Reingewinn, ist dieser wie folgt zu verwenden:
Für die Auflösung der Genossenschaft bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Nach erfolgtem Auflösungsbeschluss kann kein Mitglied aus der Genossenschaft entlassen werden, bis die Liquidation durchgeführt ist.
Art. 30
Ergibt die Liquidation nach Rückzahlung der Genossenschaftsanteile einen Überschuss, so ist er nach den gesetzlichen Massgaben den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
Art. 31
Die Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt, soweit das Gesetz nicht die Publikation an anderer Stelle vorschreibt.
Art. 32
Mitteilungen der Genossenschaft an ihre Mitglieder erfolgen per Brief oder E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, der Verwaltung Aenderungen ihrer elektronischen oder postalischen Adresse zu melden. Die Genossenschaft versendet ihre Mitteilungen mit befreiender Wirkung an die jeweils letzte ihr bekannt gegebene Adresse.
Bekanntmachungen (Publikationen gegenüber Dritten) erfolgen durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Die ursprünglichen Statuten, genehmigt am 16.03.2022 an der Gründerversammlung auf dem Raten, nun die angepassten Statuten verlesen und genehmigt auf der Genossenschafterversammlung am Sitz der Genossenschaft vom 11.04 2022.
Pfäffikon, 11.04.2022Cookie | Duration | Description |
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